Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 276

§ 276 – Rückständige Steuer, Einleitung der Vollstreckung

(1) Wird der Antrag vor Einleitung der Vollstreckung bei der Finanzbehörde gestellt, so ist die im Zeitpunkt des Eingangs des Aufteilungsantrags geschuldete Steuer aufzuteilen. (2) Wird der Antrag nach Einleitung der Vollstreckung gestellt, so ist die im Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung geschuldete Steuer, derentwegen vollstreckt wird, aufzuteilen. (3) Steuerabzugsbeträge und getrennt festgesetzte Vorauszahlungen sind in die Aufteilung auch dann einzubeziehen, wenn sie vor der Stellung des Antrags entrichtet worden sind. (4) Zur rückständigen Steuer gehören auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge. (5) Die Vollstreckung gilt mit der Ausfertigung der Rückstandsanzeige als eingeleitet. (6) Zahlungen, die in den Fällen des Absatzes 1 nach Antragstellung, in den Fällen des Absatzes 2 nach Einleitung der Vollstreckung von einem Gesamtschuldner geleistet worden sind oder die nach Absatz 3 in die Aufteilung einzubeziehen sind, werden dem Schuldner angerechnet, der sie geleistet hat oder für den sie geleistet worden sind. Ergibt sich dabei eine Überzahlung gegenüber dem Aufteilungsbetrag, so ist der überzahlte Betrag zu erstatten.

Kurz erklärt

  • Der Antrag zur Aufteilung der Steuer kann vor oder nach der Vollstreckung gestellt werden.
  • Vor der Vollstreckung wird die zum Zeitpunkt des Antrags geschuldete Steuer aufgeteilt.
  • Nach Beginn der Vollstreckung wird die zum Zeitpunkt der Vollstreckung geschuldete Steuer aufgeteilt.
  • Steuerabzugsbeträge und Vorauszahlungen werden auch berücksichtigt, wenn sie vor dem Antrag gezahlt wurden.
  • Überzahlungen werden dem Schuldner angerechnet und müssen erstattet werden.